Preisverzeichnis zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen des § 5 Preisangabenverordnung (PAngV)
Hinweis: Nach §§ 1 und 5 Preisangabenverordnung (PAngV) i.d.F. vom 18.10 2002 ist jeder Gewerbetreibende, der Letztverbrauchern gegenüber Waren oder Leistungen anbietet, verpflichtet, seine allgemeinen Preise, bzw. Verrechnungsgrundsätze in ein Preisverzeichnis aufzunehmen und in seinem Geschäftslokal auszuhängen.
Allgemeines Gebühren- und Provisionssatzverzeichnis
Stand: 06.12.2023
Hinweis: Nach §§ 1 und 5 Preisangabenverordnung (PAngV) i.d.F. vom 18.10 2002 ist jeder Gewerbetreibende, der Letztverbrauchern gegenüber Waren oder Leistungen anbietet, verpflichtet, seine Preise, bzw. Verrechnungsgrundsätze in ein Preisverzeichnis aufzunehmen und in seinem Geschäftslokal auszuhängen.
Erfolgsgebühren ¹
(Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder Vermittlung eines Vertrages, § 652 BGB)
Verkauf | |
Häuser, Eigentumswohnungen und Grundstücke, jeweils von Verkäufer und Käufer | 2,38 % vom Kaufpreis |
Vermietung | |
Wohneinheiten, nur vom Vermieter | 1,19 Monatsmieten |
Gewerbeeinheiten | 3,57 Monatsmieten |
Dienstleistungsgebühren ¹
(Beratungsdienstleistungen)
Bewertung | |
Grundstücke, Wohnungen und Häuser | 357,00 € |
Gewerbeimmobilien | 1.190,00 € |
Beratung | |
Stundensatz (85,00 € netto) | 101,15 € pro Stunde |
In allen vorgenannten Beträgen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 % enthalten.
¹ In Fällen, in denen der Leistungsumfang individuell vereinbart werden muss, wird üblicherweise auch die Gebühr individuell berechnet und vereinbart.